Kontrollierte Temperatur | ![]() |
Kontrollierte Temperatur für Handel, Transport- und Lagerwirtschaft
Im Rahmen der HACCP Richtlinie müssen kritische Temperaturgrenzwerte kontrolliert und dokumentiert werden.
Mit dem neuen Frigo- System bietet CvS Industrieelektronik eine effiziente Lösung zur automatischen Temperaturdatenaufzeichnung und Überwachung entsprechend den aktuellen nationalen- und EU– Vorschriften für die Qualitätssicherung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Blutkonserven, Chemikalien, Agrarprodukten und bei Lebendtiertransporten an. Die Geräte sind nach der EU Norm EN 12830 geprüft und stellen eine HACCP konforme Überwachung und Dokumentation der Lebensmitteltransporte entsprechend der EU Verordnung 852/2004 sicher.
Richtlien und gesetzliche Vorschriften zur Sicherung der Lebensmittelhygiene
Seit den 60 Jahren ist ein Konglomerat an Hygieneregelungen entstanden, das inkoh�rent, un�bersichtlich und hinsichtlich mancher Regelungen unzeitgem�� war. Nach einem mehrj�hrigen Beratungs- und �nderungsprozess trat am 20.5.2004 das neue Hygienerecht auf EU-Gemeinschaftsebene in Kraft und ist seit dem 1.1.2006 obligatorisch anzuwenden. Die LMHV wird allerdings in weiten Teilen durch die �bergeordnete EU-Verordnung Nr. 852/2004 �berlagert und durch die nationale Durchf�hrungsverordnung zum EU Hygienepaket 2007 au�er Kraft gesetzt und durch Artikel 1 der Verordnung als LMHV (neu) ersetzt. F�r detaillierte Ausf�hrungen sowie die kompletten Gesetzestexte empfehlen wir das Praxishandbuch Lebensmittelhygienerecht (Hrsg. RA D. Gorny). F�r die Temperatur�berwachung bedeutet dies, dass Temperaturwerte regelm��ig in 15 Minuten Intervallen von Hand oder mit einem Temperaturschreiber registriert werden m�ssen. Der Temperaturschreiber muss die DIN EN 12830 und die TLMV erf�llen. Die Temperaturprotokolle m�ssen regelm��ig �berpr�ft, abgezeichnet und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Die Sensorik muss j�hrlich entsprechend der DIN EN 13846 �berpr�ft werden. Das Pr�fzertifikat ist im Fahrzeug mitzuf�hren. Die einwandfreie Funktion der K�ltemaschine ist zu gew�hrleisten. Durchgef�hrte Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren. Die im folgenden aufgef�hrten Verordnungen und Normen m�ssen bei Lebensmitteltransporten und Lagerung eingehalten werden. Die EG Verordnung 852/2004 (g�ltig ab 1.1.2006) ist eine Fortschreibung der Lebensmittelhygiene Richtlinie 93/43/EWG .Sie ist die Basisregelung bez�glich der Lebensmittelhygiene f�r alle Betriebe in s�mtlichen Bereichen der Lebensmittelkette einschlie�lich der landwirtschaftlichen Betriebe einschlie�lich der Fleisch, Fisch, Milch und Eierverarbeitung. Hier ist auch Dokumentationspflicht f�r die Temperaturaufzeichnung festgelegt.
Die EU- Richtlinie 89/108/EWG (g�ltig ab 10.1.1989) ab dem 1.1.2007 als 2006/107/EG g�ltig, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber tiefgefrorene Lebensmittel f�r den menschlichen Verzehr. In dieser Richtlinie sind die Regeln f�r das Einfrieren, die Verpackung, Etikettierung und Kontrolle tiefgefrorener Lebensmittel festgelegt.
Die TLMV (g�ltig ab 29.10.1991) (�nderungen 22.2.2007) regelt unter anderem die Verfahren und technischen Merkmale der Lufttemperaturmessung .
Die DIN EN 12830 schreibt die technischen und konstruktiven Merkmale f�r Temperaturmesseinrichtungen f�r Bef�rderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen f�r gefrorene und tiefgek�hlte Lebensmittel vor.
Die DIN EN 13486 fordert die regelm��ige Pr�fungen von Temperaturregistrierger�ten und Thermometern f�r den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gek�hlten und tiefgek�hlten Lebensmittel.
Die DIN 8959 stellt zwar keine Rechtsvorschrift dar, wird aber vor Gericht und den Wirtschaftskontrolldiensten als Stand der Technik zugrunde gelegt. Sie stellt das aktuellste in Europa geltende Regelwerk f�r die Auslegung von Fahrzeugk�ltemaschinen und isolierte Kleintransportbeh�lter dar. Sie legt fest, dass der Temperatursensor auf der Seite der Luftr�ckf�hrung montiert von werden muss.
Die EG-VO 37/2005 (g�ltig ab 1.1.2006) ersetzt die veraltete Verordnung 92/1/EWG vom 1.1.1998. Die Verordnung regelt die �berwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Bef�rderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten Temperaturmessger�ten. Zus�tzlich zur alten Verordnung wird die Verpflichtung zur Nachr�stung und Neuausstattung mit Temperaturschreibern nach der Norm EN12830 gefordert.
Die Verordnung EG 178/2002. In ihr wird das grundlegende, allgemeine Lebensmittelrecht formuliert. Mit dieser Verordnung wurde auch die Einrichtung und die Funktion der Europ�ische Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit geregelt. Hier wird die Notwendigkeit der Lebensmittelr�ckverfolgbarkeit definiert, um im Falle einer Gesundheitssch�digung den Verursacher ermitteln zu k�nnen. Welche Rolle spielt die Temperatur�berwachung bei der Lebensmittelkontrolle?Die Lebensmittel�berwachung, vor allem von leichtverderblichen , wie Hackfleisch oder Speiseeis wird regelm��ig unangemeldet in Gastst�tten und in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben von der staatlichen Lebensmittelkontrolle (Vet�rin�r�mter) vorgenommen. Kontrolliert werden die K�hl- und Gefriereinrichtungen aller Art, Transporteinrichtungen und Verkaufstresen. Als rechtliche Grundlage dienen die Vorschriften der Lebensmittel- und Bedarfsgegenst�ndegesetze mit all den Nebengesetzen und Verordnungen. Bei �bertretung dieser Gesetze besteht je nach Schwere des Versto�es eine Belehrug, geb�hrenpflichtige Verwahnung, eine Ordnungswidrigkeitsanzeige oder auch im besonders schwerem Falle eine Strafanzeige .
Die LMHV Lebensmittelhygiene Verordnung, HACCP RichtlinienZur �berwachung der hygienischen Bestimmungen hat jeder Lebensmittel verarbeitender Betrieb ob Imbiss, Gastst�tte oder Gro�betrieb ein Krontollsystem einzurichten. Neben der Erarbeitung eines Hygienekonzeptes mit der Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte im Produktionsablauf, schreibt die LMHV zur Aufrechterhaltung und �berwachung der spezifisch vorgeschriebenen Temperaturen angemessene Vorrichtungen vor. Dabei muss das Eigenkontrollsystem der Gefahrenidentifizierung und Gefahrenbewertung dienen und zu deren Beherrschung beitragen. Praktisch l�sst sich diese Vorgabe nur mit geeigneter Messtechnik mit entsprechender automatischer HACCP Dokumentation umsetzen. Zur Gefahrenidentifizierung k�nnen die im folgenden aufgef�hrten Temperaturmesspunkte dienen, die ein Lebensmittel w�hrend des Lager- Herstellungs- und Transportzyklus und Inverkehrbringens durchl�uft.
CvS Industrieelektronik bietet f�r die verschiedenen Einsatzfelder spezielle Mess- und Dokumentationssysteme an. Diese haben sich in der Praxis bew�hrt, sind robust und wasserdicht f�r den station�ren und mobilen Einsatz f�r den Innen-, Au�en-, und Fahrzeugbereich geeignet und gepr�ft.
ATP Richtlinien
Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 "zur 1. Thermometer
TLMV Tiefgefrorene LebensmittelverordnungEingangsformelAuf Grund des � 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenst�ndegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) ge�ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zust�ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M�rz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserla� vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister f�r Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern f�r Ern�hrung, Landwirtschaft und Forsten und f�r Wirtschaft: � 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die 1. einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie n�tig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 Grad C betr�gt, und 2. mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden. (2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung. (3) (weggefallen) � 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln(1) Zum Tiefgefrieren m�ssen Lebensmittel von einwandfreier handels�blicher Qualit�t verwendet werden, die den n�tigen Frischegrad besitzen. (2) Beim Tiefgefrieren d�rfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen. (3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren m�ssen unverz�glich mit geeigneten Ger�ten ausgef�hrt werden. (4) Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses st�ndig bei minus 18 Grad C oder tiefer gehalten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zul�ssig: 1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von h�chstens 3 Grad C, 2. beim �rtlichen Vertrieb und in den Tiefk�hlger�ten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von h�chstens 3 Grad C. Dem Verbraucher stehen Gastst�tten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsst�tte beziehen, gleich. (5) �rtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, Hotels, Gastst�tten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenh�user, sowie die Direktlieferung an Privathaushalte. � 2a Lufttemperaturmessung(1) Der f�r die Bef�rderung sowie f�r die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen f�r tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass w�hrend des Betriebs der Bef�rderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messger�ten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur �berwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Bef�rderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so h�ufig und in regelm��igen Zeitabst�nden gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefk�hleinrichtungen mit einem Fassungsverm�gen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorr�ten dienen, durch den f�r die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefk�hlm�beln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftr�ckf�hrung in H�he der maximalen F�llh�he anzeigen. Die F�llh�he ist deutlich zu kennzeichnen. � 2b Amtliche Lebensmittel�berwachung(1) Die amtliche �berwachung der Temperaturen tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gem�� den Anh�ngen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens f�r die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30). Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Temperaturmessverfahren darf nur dann angewandt werden, wenn sich auf Grund der Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturgrenzwerte ergeben haben. (2) Es k�nnen auch andere als in Absatz 1 genannte, wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmessverfahren angewandt werden. Bei voneinander abweichenden Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend. � 3 BezeichnungsschutzLebensmittel d�rfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgek�hlt", "Tiefk�hlkost" oder "gefrostet" gewerbsm��ig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des � 1 Abs. 1 Nr. 1 und des � 2 entsprechen. � 4 VerpackungTiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, d�rfen gewerbsm��ig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von au�en sch�tzen. � 5 Kennzeichnung von Erzeugnissen f�r VerbraucherTiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, d�rfen gewerbsm��ig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zus�tzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind: 1. die Worte "tiefgefroren", "tiefgek�hlt", "Tiefk�hlkost" oder "gefrostet" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung, 2. der Zeitraum, w�hrend dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage, 3. die Worte "nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" oder ein gleichsinniger Hinweis, 4. eine Angabe zur Feststellung der Partie. Dem Verbraucher stehen Gastst�tten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsst�tte beziehen, gleich. � 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht f�r Verbraucher bestimmt sind(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, d�rfen gewerbsm��ig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Verkehrsbezeichnung, erg�nzt um die Worte "tiefgek�hlt", "tiefgefroren", "Tiefk�hlkost" oder "gefrostet", 2. eine Angabe zur Feststellung der Partie, 3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verk�ufers. Dem Verbraucher stehen Gastst�tten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsst�tte beziehen, gleich. (2) Die Angaben nach Absatz 1 m�ssen auf der Packung, dem Beh�ltnis, der Umh�llung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden. � 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten(1) Nach � 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen � 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrl�ssig begeht, handelt nach � 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des � 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig 1. entgegen � 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder 2. entgegen � 5 oder � 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des � 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen � 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des � 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur �berwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Bef�rderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. � 7a (weggefallen)- � 8 (Inkrafttreten)- Schlu�formelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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