AGB |
Grundlage des Vertrages sind unter Ausschluß etwaiger Bedingungen des Bestellers die nachfolgenden Regelungen. Sofern hier nicht anders geregelt oder nicht aufgeführt, finden im übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 1. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. 2. Aufträge Bestellungen gelten erst nach Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und deren schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen. 2.1 Abrufaufträge für Standard Produkte: 2.2 Aufträge über Sondergeräte: 3. Leistungspflicht Gegenstand der Leistungspflicht sind die Geräte in der jeweils neuesten technischen Ausführung. Zur Ersatzlieferung von Geräten, die sich nicht mehr in der Produktion befinden, sind wir nicht verpflichtet. 4. Urheberrechte 1. Soweit unsere Lieferungen urheberrechtlich geschützte Programmierungen umfassen, wird dem Besteller ein einfaches Nutzungsrecht hieran zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks eingeräumt; der Besteller ist insbesondere nicht zur Vervielfältigung berechtigt. 2. Die Regelung in Ziff. 1 gilt auch bei Entwicklungsarbeiten, deren Kosten dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden. 3. Im übrigen gelten die Vertragsbedingungen für die Überlassung von EDV-Programmen. 5. Zahlung 5.1 Warenlieferungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. 5.2 Dienstleistungen wie Programmierungen, Reparaturen, Montageleistungen etc. sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 5.3 Eine Zahlung mit Wechsel ist nur innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung möglich. Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlung, sondern nur unter dem Vorbehalt pünktlicher Einlösung angenommen; sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
6. Eigentumsvorbehalt Das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren und auch als bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren behalten wir uns bis zur vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so daß wir auch im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem. § 43 der Konkursordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne daß damit von unserem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Wir können die Abtretung jederzeit nach unserem Ermessen offenlegen. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 25 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. 7. Verzug Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns zustehende etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. 8. Export Unsere Waren dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung in ein anderes Land als die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden. 9. Gewährleistung Angaben über technische Spezifikationen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. |