AGB

Grundlage des Vertrages sind unter Ausschluß etwaiger Bedingungen des Bestellers die nachfolgenden Regelungen. Sofern hier nicht anders geregelt oder nicht aufgeführt, finden im übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Aufträge

Bestellungen gelten erst nach Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und deren schriftlicher Bestätigung durch uns als ange­nommen.

2.1 Abrufaufträge für Standard Produkte:           
Der Besteller vereinbart mit uns eine Liefermenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durch Einzelabrufe ausgeschöpft wird.

2.2 Aufträge über Sondergeräte:  
Für Geräte, die kundenbezogen entwickelt und gefertigt werden, gelten Mindestauftragsmengen und Abnahmetermine, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannt werden. Wir behalten uns eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vor.

3. Leistungspflicht

Gegenstand der Leistungspflicht sind die Geräte in der jeweils neuesten technischen Ausführung. Zur Ersatzlieferung von Geräten, die sich nicht mehr in der Produktion befinden, sind wir nicht verpflichtet.

4. Urheberrechte

1. Soweit unsere Lieferungen urheberrechtlich geschützte Programmierungen umfassen, wird dem Besteller ein einfaches Nutzungsrecht hieran zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks eingeräumt; der Besteller ist insbesondere nicht zur Vervielfältigung berechtigt.

2. Die Regelung in Ziff. 1 gilt auch bei Entwicklungsarbeiten, deren Kosten dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

3. Im übrigen gelten die Vertragsbedingungen für die Überlassung von EDV-Programmen.

5. Zahlung

5.1 Warenlieferungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar.

5.2 Dienstleistungen wie Programmierungen, Reparaturen, Montageleistungen etc. sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.3 Eine Zahlung mit Wechsel ist nur innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung möglich. Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlung, sondern nur unter dem Vorbehalt pünktlicher Einlösung angenommen; sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns geliefer­ten Waren und auch als bereits bezahlten Rechnun­gen stammenden Waren behalten wir uns bis zur vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsver­bindung ergebenden Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so daß wir auch im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Ausson­derungsrecht gem. § 43 der Konkursordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfän­dung oder Sicherungsübereignung der Vorbehalts­ware ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnah­men Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu be­nachrichtigen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rück­nahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne daß damit von unse­rem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automa­tisch Gebrauch gemacht wird.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetre­ten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbe­haltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Wir können die Abtretung jederzeit nach unserem Ermessen offenle­gen. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Ver­arbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der For­derung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur so lange ermäch­tigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 25 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

7. Verzug

Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der Käufer in Zahlungsver­zug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir be­rechtigt, alle noch offenen Forderun­gen einschließlich der­jenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns zu­stehende etwaige weiterge­hende Ansprüche bleiben hiervon unbe­rührt.

8. Export

Unsere Waren dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zu­stimmung in ein anderes Land als die Bundesrepublik Deut­schland ausge­führt  werden.

9. Gewährleistung

Angaben über technische Spezifikationen gelten nicht als zuge­sicherte Eigenschaften.